Die Spaltung überwinden:
Sieben wissenschaftliche Argumente gegen eine gesetzliche Impfpflicht
und für einen offenen Diskurs. Die Corona-Pandemie forderte während der letzten zwei Jahre einen hohen menschlichen Tribut und große Anstrengungen auf allen Feldern des gesellschaftlichen Lebens. In
rascher Folge wurden immer neue Verordnungen und Gesetze erlassen, die von weiten Teilen der Bevölkerung verantwortungsvoll mitgetragen wurden. In den vergangenen Monaten wurde der politische Weg zunehmend auf eine zumeist als alternativlos betrachtete Durchimpfung der gesamten Bevölkerung ausgerichtet. Dies gipfelt derzeit in der Diskussion, eine gesetzliche Impfpflicht einzuführen.
Die schon bestehenden Sanktionen gegen „Ungeimpfte“ (und also auch solche, deren Impfzertifikat abgelaufen ist) sollen damit noch stärker ausgeweitet werden.
Eine Beschlussfassung über eine gesetzliche Impfpflicht ist verfrüht. Denn grundlegende Fragen zu den neuen Impfstoffen sind nicht hinreichend geklärt und in der Forschung umstritten. Dazu gehören insbesondere die Dauer und Stärke des Impfschutzes sowie Art, Häufigkeit und Stärke der Nebenwirkungen. Auf kontroversen Forschungsfragen sollte kein derartiges Gesetz gegründet werden.
Die Unterzeichnenden vertreten deswegen die Position, dass eine allgemeine oder gruppenspezifische Impfpflicht gegen SARS-CoV2 in der gegenwärtigen Lage aufgrund von medizinischen, juristischen, philosophischen sowie ethischen und religiösen
Gründen nicht vertretbar ist. Deswegen kann die Entscheidung für oder gegen die COVID19-Impfung individuell getroffen werden.
Dies ist in sieben Argumenten zusammengefasst, die im Einklang mit Positionen von Tausenden von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Österreich, der Schweiz, Italien, Frankreich, Skandinavien, Großbritannien und den Vereinigten Staaten stehen..
ERSTES Argument:
Die Pandemie mit SARS-CoV2 wird durch Impfung nicht beendet.
Ein Ziel der allgemeinen Impfpflicht besteht darin, eine gegen SARS-CoV2 immunisierte Bevölkerung zu schaffen. Wir halten es für fragwürdig, dass dieses Ziel tatsächlich mit den verfügbaren, in der EU nach wie vor bedingt zugelassenen Impfstoffen erreicht werden kann.
1.) Die Immunisierung durch die derzeitigen Impfstoffe ist wesentlich schwächer und kürzer anhaltend als erwartet und versprochen. Ein Selbstschutz besteht allenfalls vor schweren Verläufen und das nur für wenige Monate.
2.) Diese Impfstoffe erzeugen keine 'sterile' Immunität. Trotz Impfung sind Infektionen und die Weitergabe von Viren zu jedem Zeitpunkt möglich. Ausmaß und Dauer des Fremdschutzes sind unbekannt.
3.) Neue Virusvarianten umgehen den Impfschutz immer erfolgreicher. Die Entwicklung und Verimpfung eines an neue Virusvarianten angepassten Impfstoffes wird nach dem gegenwärtigen Stand länger dauern als das durchschnittliche Zeitintervall des Auftretens
erfolgreicherer Varianten. Folglich kann durch diese reaktive Impfstoffanpassung keine gleichmäßig immunisierte Bevölkerung erzeugt werden.
4.) Die evolutionäre Logik der Virusmutation besteht darin, dass von den neuen Varianten diejenigen am erfolgreichsten sein werden, die den Schutz der vorhandenen Impfstoffe am besten umgehen. Eine vollständige Durchimpfung der Bevölkerung – mit einer
Impfung, die keine sterile Immunität erzeugt – kann den Selektionsdruck auf das Virus nur erhöhen und daher sogar kontraproduktiv sein.
ZWEITES Argument:
Das Risikopotential der Impfstoffe ist zu hoch. Seit Beginn der Impfkampagne hat keine systematische Erforschung des langfristigen Risikopotentials der neuartigen Impfstoffe stattgefunden. Für die genbasierten COVID19-Impfstoffe fällt besonders ins Gewicht, dass die Impfstoffe und ihre Wirkungsweisen grundsätzlich neu und nicht in Langzeitstudien erforscht sind. Impfschäden könnten in anderer Weise auftreten, als die Erfahrung mit den konventionellen Impfstoffen
erwarten lässt.
1.) Bereits die vom Paul-Ehrlich-Institut erfassten Verdachtsfälle auf Nebenwirkungen durch die COVID19-Impfung sind auch im Verhältnis zu Meldungen über andere Impfstoffe besorgniserregend. Eine systematische Erforschung von Nebenwirkungen und Risikofaktoren
der Impfungen ist deswegen dringend geboten.
2.) Darüber hinaus zeigt die aktuelle Forschung Warnsignale für ein erhebliches Risikopotential dieser Impfstoffe auf:
a) Im Jahr 2021 und insbesondere in den letzten Monaten entstand eine deutlich zunehmende Übersterblichkeit, die parallel zur Impfrate verläuft: Steigt die Anzahl der Impfungen, steigt auch die Übersterblichkeit, sinkt die Anzahl der Impfungen, sinkt
auch die Übersterblichkeit. Dieses Muster findet sich in verschiedenen Ländern (siehe Anlage 1).
b) Die ungewöhnlich starke Zunahme an kardiovaskulären und neurologischen Erkrankungen seit Beginn der Impfkampagne zeigt ebenfalls Parallelen zur Impfrate.(siehe Anlage 2).
c) Es gibt Hinweise darauf, dass die im Blut nachweisbaren Indikatoren für das Herzinfarktrisiko nach der Impfung erheblich ansteigen.
d) Die Wirkung der Spike-Proteine auf den menschlichen Zellstoffwechsel ist noch weitgehend unerforscht. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass sie die Ursache unerwünschter
Nebenwirkungen sein könnten.
e) Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass die Nebenwirkungen individuell und von den bisher bekannten Mustern abweichend ausfallen können.
f) Aktuelle Erkenntnisse zur Omikron-Variante deuten an, dass gegen eine frühere Variante geimpfte Personen dieser neuen Variante gegenüber anfälliger sind als nicht-geimpfte Personen.
DRITTES Argument:
Das Risikopotential einer Mehrfachgabe von SARS-CoV-2-Impfungen ist
noch unzureichend erforscht. Die Impfpflicht läuft voraussichtlich auf fortgesetzte Auffrischungsimpfungen hinaus, da der Impfschutz rasch abnimmt und neue Virusvarianten entstehen lässt. Die Mehrfachimpfung
(mehr als zwei) ist ein laufendes Experiment an der Bevölkerung zu steigenden Impfrisiken.
Denn:
1.) Bei den Zulassungsstudien der Hersteller wurden dazu bisher keine Daten erhoben.
2.) Auch im Zusammenhang mit den derzeit laufenden Boosterkampagnen fehlen noch umfassende Analysen zur Sicherheit dieses Vorgehens.
VIERTES Argument:
Die allgemeine Impfpflicht mit den derzeit bedingt zugelassenen COVID19-Impfstoffen verstößt gegen das Verfassungsrecht
Die Garantie der Menschenwürde in Artikel 1 des Grundgesetzes ist die Basis unserer Staatsverfassung: Der Mensch ist als selbstzweckhaftes Wesen Grund und Ziel des Rechts. Es darf durch staatliche Maßnahmen
niemals nur als bloßes Mittel zu einem (sei es auch noch so gemeinwohlfördernden) Zweck behandelt werden. Die Würde des einzelnen Subjekts ist keiner Abwägung gegen andere Grundrechte zugänglich, sie gilt vielmehr absolut. Eine Impfpflicht griffe in den
durch die Garantie der Menschenwürde verbürgten Schutz des Selbstbestimmungsrechts ein. Dieses hat Vorrang auch
im Hinblick auf medizinische Eingriffe in die körperlich-geistige Integrität und in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Integrität des Menschen. Möglich ist ferner eine Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 GG.
1.) In Hinblick auf den Eingriff in Art. 2 Abs. 2 GG ist die Verfassungsmäßigkeit einer Impfpflicht der Fragwürdigkeit des Zweckes wegen und mangels Geeignetheit, Erforderlichkeit
und Angemessenheit zu bezweifeln.
a) Unklar ist insofern schon die Wahl eines legitimen Zwecks. In Betracht kommen vor allem: Herdenimmunität, Unterbrechung von Infektionsketten, Vermeidung von Todesfällen und schweren Verläufen (und damit verbunden die Entlastung des Gesundheitssystems),
Beendigung der Pandemie.
b) Die Geeignetheit einer allgemeinen Impfpflicht ist jedenfalls im Hinblick auf die ersten beiden unter a) genannten Zwecke klar zu verneinen. Im Hinblick auf die Vermeidung
schwerer Verläufe ist darauf hinzuweisen, dass die bedingt zugelassenen Impfstoffe schon nach sehr kurzer Zeit (3 bis 6 Monate) ihre Wirkung verlieren und insofern jedenfalls keine dauerhafte Eignung besitzen. Ferner kann ihre Wirksamkeit für neue Virusmutationen nicht vorausgesetzt werden (vgl. 1. Argument unter 3.). Eine allgemeine Impfpflicht ist aus denselben Gründen auch für die Beendigung der Pandemie ungeeignet.
c) Die Erforderlichkeit wäre nur zu bejahen, wenn es zur Erreichung der Ziele keine milderen Mittel gäbe, die gleich geeignet wären. Da schon die Geeignetheit der Impfpflicht in dieser Hinsicht fraglich ist,
sind Überlegungen dazu allenfalls hypothetisch: Solche Überlegungen beträfen zum Beispiel
a) den Schutz vulnerabler Gruppen,
b) die Verbesserung des Gesundheitswesens oder
c) die (falls möglich) zeitnahe Anpassung der Impfstoffe. In der Ausgestaltung der allgemeinen Impfpflicht wären zudem weniger einschneidende Varianten zu erwägen: etwa eine weitgefasste Ausnahmeregelung für medizinische Indikationen auch bei bestehenden medizinischen Unsicherheiten (Autoimmunerkrankungen, oder andere Prädispositionen für Impfschäden – frühere Allergien oder Schädigungen bei früheren Impfungen, bekannte Herzerkrankungen, etc.),
die eine individuelle Arzt-Patientenabwägung erfordern.
d) Angemessenheit im engeren Sinne setzt voraus, dass bei der Abwägung der beeinträchtigten und der geschützten Interessen ein klares Überwiegen für den durch die Impfpflicht intendierten Schutz der Allgemeinheit vorliegt. Das ist bisher jedoch nicht der Fall, denn
die Gefährdungsrelation zwischen dem Risiko eines schweren Verlaufs oder Tods durch COVID und dem Risiko schwerer bzw. tödlicher Nebenwirkungen durch die Impfung fällt für große Personengruppen zuungunsten der Impfung aus. Das Risiko von jüngeren Erwachsenen
ist nach Aussagen ernstzunehmender Wissenschaftler/innen im Fall der Impfung höher. Hinzu kommt ein nachweislich erhebliches und in seinen Ausmaßen noch nicht ausreichend bekanntes Risikopotential der neuartigen und nur bedingt zugelassenen Impfstoffe (vgl. 2. Argument). Das bedeutet, dass ernstzunehmende Risiken für die Gesundheit des Einzelnen abgewogen werden müssen,wenn sich ein unklaren gesamtgesellschaftlicher Nutzen ergibt.
2.) Eine bußgeldbewehrte Impfpflicht kollidiert mit Art. 1 GG. Dieser schützt den Menschen davor, verdinglicht – als bloßes Objekt – behandelt zu werden. Er würde durch die Impfpflicht gezwungen, einen irreversiblen Eingriff in seinen Körper durch eine bisher nur bedingt zugelassene medizinische Behandlung, also einen noch nicht hinreichend erforschten medizinischen Behandlungskomplex zu dulden. Dies geschähe auch allein um der anderen Gesellschaftsmitglieder willen bzw. zum Zwecke der gesamtgesellschaftlichen
Pandemiebekämpfung oder - je nach Zielvorgabe - der Aufrechterhaltung der medizinischen Behandlungsressourcen. Inwiefern diese Zwecke durch eine Impfpflicht tatsächlich erreicht werden können, ist weiterhin unklar. Verfassungsrechtlich klar ist indes, dass die Verzweckung des einzelnen Menschen selbst dann unzulässig ist, wenn durch sie das Wohl und sogar das Leben vieler anderer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschützt werden kann. Der ungeimpfte Mensch in seiner schieren Existenz würde durch eine allgemeine Impfpflicht illegalisiert und mittels Sanktionsandrohung kriminalisiert.
3.) Im Hinblick auf Art. 4 GG ist zu bedenken, dass es der einzelnen Person im Bereich ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit freisteht, medizinische Eingriffe aus weltanschaulichen
oder religiösen Gründen abzulehnen.
FÜNFTES Argument:
Die Überlastung der Krankenhäuser durch COVID19-Erkrankte wird durch die statistischen Daten nicht eindeutig belegt. Die allgemeine Impfpflicht wird unter anderem damit begründet, die Krankenhäuser und insbesondere die Intensivstationen zu entlasten. In diesem Zusammenhang zeigen sich ebenfalls viele offene Fragen.
1.) So liegen selbst nach fast zwei Jahren Pandemie keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, welcher Anteil der gemeldeten COVID19-Patienten in Krankenhäusern wegen einer COVID19-Erkrankung behandelt wird und welcher Anteil aus anderer Ursache im
Krankenhaus ist.
2.) Zu Impfstatus, Altersverteilung und Vorhandensein von Vorerkrankungen der tatsächlichen COVID19-Patienten liegen keine ausreichenden statistischen Informationen vor.
3.) Krankenhäuser unterliegen bei der Bereitstellung von Behandlungskapazitäten zu COVID-19 wirtschaftlichen Zwängen und politischen Anreizen. Anhaltende Debatten um die tendenziell sinkende Zahl von als „betreibbar“ gemeldeten Betten unter sich verändernden
Rahmenbedingungen führen zur Frage: Kann eine Entlastung dieses Systems nicht eher durch eine angemessene und transparente administrative und finanzielle Unterstützung erreicht werden?
SECHSTES Argument:
Andere Maßnahmen als das Impfen sind nicht ausgeschöpft
Die einseitige Propagierung der Impfpflicht setzt die bereits in den letzten zwei Jahren geübte Vernachlässigung anderer wirksamer Maßnahmen gegen die Pandemie fort, wie die fehlende Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte und Ärzte, den Erhalt bzw. die Wiederaufstockung der Intensivbettenkapazität sowie die Entwicklung und Anwendung von Therapien und Medikamenten.
SIEBTES Argument:
Die COVID19-Impfpflicht forciert gesellschaftliche Konflikte und
die Impfpflicht beruht auf der Annahme, die Gesellschaft könne damit in die Normalität zurückkehren. Das Gegenteil ist der Fall: Die Gesellschaft wird tiefer gespalten. Bürgerinnen und Bürger, die sich aus medizinischen, weltanschaulichen, religiösen oder anderen Gründen bewusst gegen eine Impfung entscheiden, werden ausgegrenzt,und möglicherweise sogar strafrechtlich verfolgt. Der öffentliche Diskurs schafft künstliche Welten, in denen kritische Stimmen kaum zu vernehmen sind. Auch die Sprache selbst wird in die Rolle einer Erfüllungsgehilfin kontroverser politischer Ziele gedrängt. Vereinfachende Definitionen („Geimpfte“ – „Ungeimpfte“) befördern die Polarisierung in unserer Gesellschaft; euphemistische Kürzel wie „2-G“ verschleiern, dass eine (große) Minderheit systematisch, öffentlich und rigide vom gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt wird. Durch die
wachsende Politisierung kommt es auch in der akademischen Forschung fächerübergreifend zu einer ideologisierenden Vereinheitlichung als „die Wissenschaft“. Dieses stellt eine Missachtung des pluralen, freien Diskurses zum dringend notwendigen Erkenntnisgewinn zu Nutzen und Risiken der Impfung dar.
Das Vertrauen vieler Bürgerinnen und Bürger in den Staat könnte durch eine Verstärkung dieses Kurses grundlegend erschüttert werden. Die daraus entstehenden Konflikte ziehen Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Mitleidenschaft.
Die vorgebrachten sieben Argumente sollen Fragen aufwerfen, deren Klärung Vorbedingung für eine Entscheidungsfindung bezüglich einer Impfpflicht gegen Covid-19 sein sollte. Die Argumente richten sich jeweils nicht gegen eine bestimmte inhaltliche Position.
Sie sind vielmehr Argumente dafür, dass es in der gegenwärtigen Situation darauf ankommt, in der Wissenschaft eine gemeinsame Fragehaltung zu entwickeln, die es erlaubt, eine im Moment nicht vorhandene solide Erkenntnisgrundlage zu gewinnen, um mit Blick auf
alle Dimensionen der Krise gesundheitliche und seelische Not miteinander zu lindern.
Wir bitten darum, aus diesem Geiste der Freiheit der Wissenschaft und der Würde des Menschen heraus gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, die gegenwärtige Lage mit ihrem vielfachen Leid sowie der Gefahr einer Spaltung unserer Gesellschaft zu überwinden und
ihre Narben dauerhaft zu heilen.
Erstunterzeichnende:
Prof. Dr. Jessica Agarwal
Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos
Prof. Kerstin Behnke
Prof. Dr. Andreas Brenner (CH)
Prof. Dr. Klaus Buchenau
Dr. phil. Matthias Burchardt
Prof. Dr. med. Paul Cullen
Prof. Dr. Viktoria Däschlein-Gessner
Assoc.-Prof. Dr. theol. Jan Dochhorn
Prof. Dr. Ole Döring
Prof. Dr. Gerald Dyker
Jun.-Prof. Dr. Alexandra Eberhardt
Prof. Dr. Michael Esfeld (CH)
Dr. Matthias Fechner
Prof. Dr. Ursula Frost
Prof. Dr. Katrin Gierhake
Prof. Dr. Ulrike Guérot
Prof. Dr. Lothar Harzheim
Prof. Dr. Saskia Hekker
Prof. Dr. med. Sven Hildebrandt
Prof. Dr. Stefan Homburg
Dr. Agnes Imhof
Dr. René Kegelmann
Prof. Dr. Martin Kirschner
Dr. Sandra Kostner
Prof. Dr. Boris Kotchoubey
Prof. Dr. Christof Kuhbandner
PD Dr. Axel Bernd Kunze
Prof. Dr. Salvatore Lavecchia
Dr. Christian Lehmann
Dr. h. c. theol. Christian Lehnert
PD Dr. phil. Stefan Luft
Prof. Dr. Jörg Matysik
Dr. Christian Mézes
Prof. Dr. Klaus Morawetz
Prof. Dr. Gerd Morgenthaler
Dr. Henning Nörenberg
Prof. Dr. Gabriele Peters
Dr. med. Steffen Rabe
Prof. Dr. Markus Riedenauer
Prof. em. Dr. Stephan Rist (CH)
Prof. Dr. Günter Roth
Prof. Dr. Steffen Roth
Dr. med. Christian Schellenberg
Prof. Dr. Andreas Schnepf
Prof. Dr. Wolfram Schüffel
Prof. Prof. Dr. med. Klaus-Martin Schulte,
FRCS, FRACS
Dr. Jens Schwachtje
Prof. Dr. Harald Schwaetzer
Prof. Dr. Henrieke Stahl
Prof. Dr. Anke Steppuhn
Prof. Dr. Wolfgang Stölzle (CH)
Prof. Dr. Tobias Unruh
Prof. Dr. Christin Werner
Prof. Dr. Martin Winkler (CH)
Prof. Dr. Christina Zenk
Anlagen
Anlage 1:
a) Deutschland: Verlauf der Übersterblichkeit (Euromomo) und Verlauf der drei Impfungen pro Woche:
b) Ländervergleich: Verlauf der Übersterblichkeit und Verlauf der Booster-Impfungen pro Woche in Deutschland, Israel, Österreich und der Schweiz:
Quellen:
- © Grafiken: Christof Kuhbandner
- Euromomo-Übersterblichkeit: https://www.euromomo.eu/graphs-and-maps
- Anzahl der Impfungen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Daten/Impfquotenmonitoring.xlsx
- Ländervergleich: Our World in Data (Booster-Impfungen: https://ourworldindata.org/grapher/
covid-vaccine-booster-doses-per-capita; Übersterblichkeit: https://ourworldindata.
org/excess-mortality-covid)
Anlage 2:
Quellen:
- Vorstellungsgründe: Notaufnahme-Situationsreport des RKI vom 27.10.2021
- Anzahl der Impfungen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/
Impfquotenmonitoring.xlsx
Wahlarztpraxis
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Die Arzt-Praxis ist seit 1. August 2019 in Niederösterreich in der
Seilerndorfgasse 8
3874 Litschau (Austria),
Email: heinzbrettschneider21@gmail.com
Mobiltelefon 0043-6706072827
Das Festnetz habe ich aus Kostengründen aufgegeben
Aber Vorsicht! Auch das mobile Telefonieren hat seine Tücken: Wenn Sie mich anrufen, kann es sein, dass ich gerade nicht physisch in der Lage bin, an das Mobil-Telefon herankomme.
Viele Anrufer sind sich auch nicht bewusst, dass auf ihrem Festnetz-Telefon die eigene Rufnummer zumeist unterdrückt ist. Dann wird Ihre Anrufnummer nicht automatisch gespeichert und ich kann Sie dementsprechend nicht sofort zurückrufen, sondern bin darauf angewiesen, dass Sie mir Ihre Rückrufnummer auf den Anrufbeantworter aufsprechen.
Im Prinzip bin ich aber jederzeit ansprechbar, insbesondere natürlich, wenn Sie in Not sind!